Steuern für Erotik-Creator: Gewerbe und Impressum

Zuletzt aktualisiert: · Lesezeit: 6 Min. · Fakten geprüft am 4. October 2026

Steuern für Erotik-Creator: Wer mit eigenen Inhalten Geld einnimmt, sollte vor dem Start die steuerliche Einordnung und je nach Auftritt die Impressumspflicht klären. Hier erfahren Sie, was Plattformen melden und welche Fragen Sie in die Beratung mitnehmen sollten. Die Seite richtet sich an Erwachsene, die den Einstieg planen, und ergänzt den Ratgeber Creator werden.

Steuern, Gewerbe und Impressum für Erotik-Creator: Titelgrafik mit Prüfdatum

Wichtiger Hinweis

Dies ist keine Steuer- und keine Rechtsberatung. Fragen Sie vor dem Start eine Steuerberatung und bei Impressum und Jugendschutz eine Fachperson für Medienrecht.

Steuern für Erotik-Creator: Plattformen melden Ihre Daten

Für Creator zählt zuerst: Gegenüber den Steuerbehörden bleiben Sie nicht anonym. Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz gilt seit dem 1. Januar 2023. Danach sammeln Plattformbetreiber die Daten bis zum 31. Dezember und melden sie bis zum 31. Januar des Folgejahres an das Bundeszentralamt für Steuern. Dieses gibt die Daten an die Finanzämter und an andere EU-Staaten weiter (Quelle: BZSt).

Fansly und CAM4 beschreiben in ihren Hilfeseiten konkrete Anforderungen: Fansly behält keine Steuern ein; Sie sind für Meldung und Zahlung selbst verantwortlich. Creator außerhalb der USA reichen das Formular W-8BEN ein, Creator in EU-Staaten zusätzlich ein DAC7-Formular.

CAM4 verlangt demnach seit 2025 von Performern in der EU Name, Adresse und Steuer-ID und zahlt ohne diese Angaben nicht aus. Dabei legt CAM4 nach eigener Aussage nicht offen, welche Art von Tätigkeit dahintersteht. Bei Big7 erklären Amateure gemäß den Amateur-AGB bei der Registrierung ihren Umsatzsteuerstatus und tragen die Verantwortung für Steuern und Umsatzsteuer selbst.

Wer in Deutschland wohnt, ist laut einem Artikel der Kanzlei Streck Mack Schwedhelm mit dem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig. Auch Einnahmen von einer Plattform im Ausland sind also relevant.

Gewerbe oder freiberuflich?

Hier widersprechen sich die Quellen. Taxfix und eine Agentur für Creator ordnen die Einnahmen aus Creator-Plattformen als gewerblich ein und halten die Gewerbeanmeldung für nötig. Die Kanzlei Streck Mack Schwedhelm und das Ratgeberportal Beglaubigt.de unterscheiden dagegen je nach Tätigkeit zwischen gewerblichen und selbständigen beziehungsweise freiberuflichen Einkünften. Beglaubigt.de stellt dabei auf die Art der Tätigkeit ab, nicht auf die Höhe der Einnahmen.

Beglaubigt.de verweist für die Gewerbeanmeldung auf § 14 GewO und nennt anschließend die Mitgliedschaft in der IHK sowie den Fragebogen des Finanzamts. Taxfix nennt für die Anmeldung beim Gewerbeamt rund 20 bis 40 Euro; dieser Betrag dient nur als Orientierung. Die IHK München nennt für Influencer die Themen Gewerbeanmeldung, Einkunftsart, Umsatzsteuer, Impressum und Werbekennzeichnung. Das hilft Ihnen, die Beratung vorzubereiten, ersetzt aber nicht die Einordnung Ihrer Tätigkeit.

Entscheiden Sie das nicht nach dem Bauchgefühl. Wie Ihre Tätigkeit eingeordnet wird, klärt eine Steuerberatung, am besten vor der ersten Einnahme.

Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung

Für die Kleinunternehmerregelung gelten seit 2025 laut IHK Stuttgart diese Umsatzgrenzen: höchstens 25.000 Euro im Vorjahr und höchstens 100.000 Euro im laufenden Jahr. Wer im laufenden Jahr 100.000 Euro überschreitet, kann die Regel ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nutzen. Ein Vorsteuerabzug ist bei der Kleinunternehmerregelung nicht möglich.

Zur Abrechnung mit OnlyFans schreibt die Kanzlei Streck Mack Schwedhelm: Creator aus Kontinentaleuropa rechnen nach der EuGH-Entscheidung zu Fenix in der Regel ohne Umsatzsteuer gegenüber der Plattform ab. Der Artikel bezieht sich nur auf OnlyFans. Ob das auf Sie zutrifft, klärt Ihre Steuerberatung. Zur Plattform selbst: OnlyFans im Überblick.

Bei der Gewerbesteuer nennt Taxfix einen Freibetrag von 24.500 Euro Gewinn. Lassen Sie in der Beratung klären, ob und wie er für Sie gilt.

Impressum: Pflicht nach § 5 DDG

Das Digitale-Dienste-Gesetz hat das Telemediengesetz abgelöst. Nach § 5 DDG müssen Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste diese Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten:

  • Name und Anschrift,
  • einen Kontakt mit E-Mail-Adresse für schnelle Kommunikation,
  • je nach Fall Registerangaben, die Umsatzsteuer-ID und die Aufsichtsbehörde.

Fehlen die vorgeschriebenen Angaben oder sind sie falsch oder unvollständig, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen (§ 33 DDG). Lassen Sie deshalb prüfen, welche Angaben Ihr Auftritt braucht.

Und auf der Plattform?

Die IT-Recht Kanzlei schrieb 2024, ein kommerzielles OnlyFans-Profil brauche ein Impressum. Die Plattform biete kein eigenes Feld dafür, der Link stehe in der Profil-Kurzinfo. Bei audiovisuellen Mediendiensten komme laut dem Artikel zusätzlich die Landesmedienanstalt ins Impressum.

Visit-X lässt Models laut Anbieter unter einem Künstlernamen auftreten. Das beantwortet jedoch nicht die Frage nach einem Impressum; lassen Sie Ihr Profil und eigene Seiten rechtlich prüfen.

Die Privatadresse

Anbieter von Impressum-Diensten nennen c/o-Adressen als mögliche Lösung, um die Privatadresse nicht anzugeben. Diese Dienstleister haben ein wirtschaftliches Eigeninteresse; lassen Sie deshalb rechtlich prüfen, ob eine solche Adresse für Ihren Auftritt ausreicht. Mehr zum Schutz Ihrer Identität lesen Sie im Ratgeber Anonym bleiben als Creator.

Jugendschutz: Was gilt für Sie?

Laut Medienanstalt NRW dürfen Telemedien pornografische Inhalte nur Erwachsenen zugänglich machen, zum Beispiel in geschlossenen Benutzergruppen mit Altersprüfung. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) führt eine Liste geprüfter Altersverifikationssysteme. Fansly und Big7 beschreiben eigene Verfahren zur Altersprüfung von Nutzern.

Besprechen Sie mit einer Fachperson für Medienrecht, welche Pflichten Sie bei Ihrem geplanten Angebot selbst erfüllen müssen. Mehr zur Prüfung von Nutzern lesen Sie im Lexikon unter Altersverifikation.

Werbung kennzeichnen

Wer für sein Profil auf anderen Kanälen wirbt, sollte den kommerziellen Zweck erkennbar machen. Nach § 5a Abs. 4 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sonst nicht getroffen worden wäre. Lassen Sie deshalb auch Ihre geplante Werbung rechtlich prüfen.

Fragen an die Fachleute

  • Gewerbe oder freiberuflich: Wie wird meine Tätigkeit eingeordnet?
  • Kleinunternehmerregelung: Passt sie zu meinen Umsätzen?
  • Umsatzsteuer: Wie rechne ich gegenüber der Plattform ab?
  • Welche Unterlagen brauche ich für die Plattformmeldungen?
  • Brauche ich ein Impressum, und welche Adresse darf ich angeben?
  • Welche Jugendschutzpflichten muss ich bei meinem Angebot selbst erfüllen?

Die Plattformen und ihre Auszahlungsregeln stehen im Überblick Plattformen für Creator. Nehmen Sie die Bedingungen Ihrer gewählten Plattform mit in die Beratung, damit Sie die Fragen konkret besprechen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Plattformmeldungen ersetzen nicht die Klärung Ihrer eigenen Steuerpflichten.
  • Lassen Sie vor dem Start klären, ob Ihre Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich einzuordnen ist.
  • Besprechen Sie Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung mit Ihrer Steuerberatung.
  • Lassen Sie Impressum, Jugendschutz und Werbung für Ihren konkreten Auftritt rechtlich prüfen.

Das bleibt offen

Eine Behörde, die Einnahmen aus erotischen Inhalten steuerlich eigens einordnet, ist uns nicht bekannt; die genannten Ratgeber kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Einige Artikel tragen kein Datum, und der OnlyFans-Impressumsartikel von 2024 bezieht sich noch auf das frühere Telemediengesetz. Ungeklärt bleibt außerdem, ob und wann Sie beim ausschließlichen Verkauf über eine Plattform selbst Anbieter im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags sind. Lassen Sie diese Fragen für Ihre Tätigkeit fachlich prüfen.

Häufige Fragen

Melden Plattformen meine Einnahmen dem Finanzamt?

Plattformbetreiber melden Daten nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz an das Bundeszentralamt für Steuern. Das gilt seit dem 1. Januar 2023. Das Bundeszentralamt gibt die Daten an die Finanzämter und an andere EU-Staaten weiter.

Muss ich als Creator ein Gewerbe anmelden?

Taxfix ordnet die Einnahmen als gewerblich ein; die Kanzlei Streck Mack Schwedhelm unterscheidet je nach Tätigkeit zwischen gewerblichen und selbständigen Einkünften. Lassen Sie Ihre Tätigkeit vor dem Start steuerlich einordnen.

Gilt für Creator die Kleinunternehmerregelung?

Seit 2025 gelten laut IHK Stuttgart Umsatzgrenzen von höchstens 25.000 Euro im Vorjahr und höchstens 100.000 Euro im laufenden Jahr. Bei Überschreiten der laufenden Grenze entfällt die Regel sofort; ein Vorsteuerabzug ist bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht möglich. Ob die Regel für Sie passt, klärt die Steuerberatung.

Brauche ich ein Impressum?

Wer eine eigene Seite betreibt, kann nach § 5 DDG impressumspflichtig sein. Die IT-Recht Kanzlei bejahte 2024 auch für kommerzielle OnlyFans-Profile eine Pflicht, bezog sich dabei aber noch auf das Telemediengesetz. Lassen Sie Ihren Auftritt rechtlich prüfen.

Was passiert, wenn das Impressum fehlt?

Wer die Angaben nach § 5 Abs. 1 DDG nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereithält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen (§ 33 DDG).

Die Testberichte zu diesem Vergleich

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